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   OLG Karlsruhe, 04.07.2019 - 20 UF 78/19   

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https://dejure.org/2019,51023
OLG Karlsruhe, 04.07.2019 - 20 UF 78/19 (https://dejure.org/2019,51023)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.07.2019 - 20 UF 78/19 (https://dejure.org/2019,51023)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. Juli 2019 - 20 UF 78/19 (https://dejure.org/2019,51023)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umgangsrecht des Vaters bei von der Mutter geäußertem Verdacht des sexuellen Missbrauchs

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98

    Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.07.2019 - 20 UF 78/19
    Können dagegen eine oder mehrere Gegenannahmen nicht zurückgewiesen werden, so stellen sie mögliche Erklärungen für das Zustandekommen der Aussage dar, mit der Folge dass die Erlebnisbasiertheit der Aussage nicht belegt werden kann (Gutachten Dr. A., S. 5 f.; BGH, FamRZ 1999, 1648, 1649).

    Allerdings sind nicht alle denkbaren, sondern nur die im konkreten Fall nach dem Stand der Ermittlungen realistisch erscheinenden Erklärungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 1999, 1648, 1649).

    So hängt etwa die Auswahl der für die Begutachtung in Frage kommenden Test- und Untersuchungsverfahren davon ab, welche Möglichkeiten als Erklärung für eine unterstellt unwahre Aussage in Betracht zu ziehen sind (BGH, FamRZ 1999, 1648, 1649).

    Im Übrigen steht die Auswahl von mehreren anerkannten und indizierten Testverfahren im pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen (BGH, FamRZ 1999, 1648, 1649).

    Die Beurteilung der persönlichen Kompetenz der aussagenden Person, insbesondere ihrer allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit sowie ihres bereichsspezifischen Wissens (Sexualaufklärung) erfolgt mit den allgemeinen Methoden psychologischer Diagnostik, deren Auswahl grundsätzlich in die Zuständigkeit des Sachverständigen fällt (BGH, FamRZ 1999, 1648, 1651).

    Die Realkennzeichen können als grundsätzlich empirisch überprüft angesehen werden (vgl. ergänzende Stellungnahme Dr. A. S. 4; BGH, FamRZ 1999, 1648, 1650).

    Ein zwingender Schluss von einem festgestellten Merkmal auf die Glaubhaftigkeit von Angaben der untersuchten Person ist - anders als es der Gutachter M. offenbar meint - keinesfalls möglich (BGH, FamRZ 1999, 1648, 1650).

  • BVerfG, 29.11.2007 - 1 BvR 1635/07
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.07.2019 - 20 UF 78/19
    Eine länger dauernde Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014, 1 BvR 1530/14, juris Rn. 9 und FamRZ 2008, 494 f.).

    Wird durch die gebotenen gerichtlichen Ermittlungen der Verdacht hingegen nicht bestätigt, so scheidet eine Einschränkung des Umgangsrechts - auch durch die Anordnung begleiteten Umgangs - aus (BVerfG, FamRZ 2008, 494; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.02.2013, 18 UF 13/11, juris Rn. 20 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 10.06.2010 - 16 WF 95/10

    Kostenentscheidung: Zulässigkeit der isolierten Beschwerde in einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.07.2019 - 20 UF 78/19
    Im Rahmen der gem. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu treffenden Billigkeitsabwägung ist mit zu berücksichtigen, dass in Sorge- und Umgangsverfahren grundsätzlich mit der Auferlegung der Kosten auf einen Elternteil allein Zurückhaltung geboten ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1695, 1696; Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 81 Rn. 14a).
  • BVerfG, 30.07.2014 - 1 BvR 1530/14

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Einschränkung des Umgangsrechts auf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.07.2019 - 20 UF 78/19
    Eine länger dauernde Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014, 1 BvR 1530/14, juris Rn. 9 und FamRZ 2008, 494 f.).
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